Ihr Kind ist erkrankt und Sie können deshalb nicht zur Arbeit? In solchen Fällen zahlen wir für Sie Kinderkrankengeld.
Wenn Sie für die Tage mit Ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub vereinbaren und folgende Voraussetzungen vorliegen, leisten wir für Sie:
- Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert,
- Ein Arzt hat schriftlich bestätigt, dass Ihr Kind krank ist und Sie es beaufsichtigen, betreuen und pflegen müssen (Mustervordruck, den der Arzt in der Praxis hat),
- Eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen und
- Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet (diese Altersgrenze gilt nicht bei behinderten Kindern) und ist gesetzlich krankenversichert.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen sind es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Vom Kinderkrankengeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Ihnen und von uns getragen.
Wir zahlen Kinderkrankengeld im Jahr 2022 und 2023 für 30 Arbeitstage pro Elternteil und Kalenderjahr für jedes Kind (maximal 65 Tage pro Kalenderjahr). Für Alleinerziehende sind es 60 Arbeitstage pro Kalenderjahr für jedes Kind (maximal 130 Tage je Kalenderjahr).
Damit wir Ihnen das Kinderkrankengeld auszahlen können, benötigen wir
- ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Pflege des Kindes („Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“); bitte füllen Sie das Dokument vollständig aus, da dieses Dokument als Antrag gilt.
Die für die Berechnung notwendige Verdienstbescheinigung fordern wir bei Ihrem Arbeitgeber an. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, werden wir die Berechnung und Zahlung an Sie vornehmen.
Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber beschlossen, dass gesetzlich versicherte Eltern im Jahr 2021, 2022 und 2023 einen Anspruch auf deutlich mehr Tage Kinderkrankengeld haben. Dies bedeutet:
- Jedes Elternteil hat Anspruch auf 30 Arbeitstage je Kind (bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage)
- Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage je Kind (bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage)
Das Kinderkrankengeld kann bis zum 07.04.2023 nicht nur bei Erkrankung des Kindes beantragt werden, sondern auch, wenn eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist, weil pandemiebedingt die Schule oder Einrichtung für die Betreuung des Kindes (Kindertagesstätte, Hort) geschlossen ist, ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Dieser Umstand ist uns durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung zu belegen.
Folgende bisherige Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld gelten weiterhin:
- Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert,
- Eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen und
- Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet (diese Altersgrenze gilt nicht bei behinderten Kindern) und ist gesetzlich krankenversichert.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 v.H. Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben, beträgt es 100 v.H. des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Maximal kann im Jahr 2021 und 2022 ein täglicher Betrag in Höhe von 112,88 EUR berücksichtigt werden. Vom Kinderkrankengeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen, welche jeweils zur Hälfte von Ihnen und uns getragen werden.
Bitte reichen Sie uns folgende Unterlagen zur Beantragung des Kinderkrankengeldes ein
- Bescheinigung der Einrichtung (personalisiert)
- Antrag auf pandemiebedingtes Kinderkrankengeld (PDF)
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat eine Musterbescheinigung (PDF) für die Kita, Schule etc. auf seiner Internetseite eingestellt. Gern können Sie diese von der Einrichtung ausfüllen lassen.
Hinweis: ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz ist nicht möglich.
Sollte Ihr Kind erkrankt sein, gelten die bisherigen Regelungen.