Kinderkrankengeld

Änderungen ab 2024

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht vor, dass auch der Anspruch nach der ausgelaufenen Sonderregelung während der Corona-Pandemie auf die Kinderkrankengeldtage für die Jahre 2024 und 2025 erhöht wird.

Auch bei der Regelung hinsichtlich des Ausgleichs von Verdienstausfall bei stationärer Mitaufnahme gibt es ab 2024 wichtige Änderungen.

Kinderkrankengeld nun auch bei stationärer Mitaufnahme

Wenn ein Elternteil zusammen mit dem erkrankten Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen wird, sieht das Gesetz vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. 

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist dann so lange gegeben, wie die stationäre Mitaufnahme dauert und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen. Die Tage der stationären Mitaufnahme werden nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Eine Höchstanspruchsdauer gibt es hier nicht.

Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres geht man davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch indiziert ist. Hierbei muss dann nur die Dauer der stationären Behandlung bescheinigt werden. Über das 9. Lebensjahr hinaus ist eine Bescheinigung vom Krankenhaus vorzulegen, welche die stationäre Mitaufnahme aus medizinischer Sicht begründet.


Kinderkrankengeld im Überblick

Ihr Kind ist erkrankt und muss betreut werden? Sie können deshalb nicht zur Arbeit und es gibt keine andere Person in Ihrem Haushalt die Ihr Kind pflegen kann? In solchen Fällen zahlen wir für Sie Kinderkrankengeld.

Wir leisten für Sie, wenn Sie für die Tage mit Ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub vereinbaren und folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert,
  • Ein Arzt hat schriftlich bestätigt, dass Ihr Kind krank ist und Sie es beaufsichtigen, betreuen und pflegen müssen (Mustervordruck, den der Arzt in der Praxis hat)
  • oder das Krankenhaus hat Ihnen die stationäre Mitaufnahme bescheinigt,
  • Eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen oder die stationäre Mitaufnahme im Krankenhaus nicht sicherstellen und
  • Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet (diese Altersgrenze gilt nicht bei behinderten Kindern) und ist gesetzlich krankenversichert.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen sind es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Vom Kinderkrankengeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Zum 1. Juli 2023 wurde der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben. Bei mehreren Kindern werden Eltern jedoch entlastet. Der Beitragssatz verringert sich ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um jeweils 0,25 Prozentpunkte.

Maximal kann im Jahr 2024 ein täglicher Betrag in Höhe von 120,75 EUR berücksichtigt werden.

Wir zahlen Kinderkrankengeld im Jahr 2024 und 2025 für 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kalenderjahr für jedes Kind (maximal 35 Tage pro Kalenderjahr). Für Alleinerziehende sind es 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr für jedes Kind (maximal 70 Tage je Kalenderjahr).

Damit wir Ihnen das Kinderkrankengeld auszahlen können, benötigen wir

  • ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Pflege des Kindes („Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“); bitte füllen Sie das Dokument vollständig aus, da dieses Dokument als Antrag gilt.
  • oder eine Bescheinigung vom Krankenhaus hinsichtlich der stationären Mitaufnahme mit entsprechendem Antrag auf Kinderkrankengeld

Die für die Berechnung notwendige Verdienstbescheinigung fordern wir bei Ihrem Arbeitgeber an. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, werden wir die Berechnung und Zahlung an Sie vornehmen.

Sie haben Fragen? Wir beantworten sie gerne!

Maximilian Leiser

Teamleiter

Geldleistungen

05661 730232

05661 73029932

maximilian.leiser@bkk-pwc.de

Leon Stutzki

Geldleistungen

05661 730237

05661 73029937

leon.stutzki@bkk-pwc.de

Yvonne Balzereit-Pritsch

Geldleistungen

05661 730287

05661 73029987

yvonne.balzereit-pritsch@bkk-pwc.de

Christina Holl

Geldleistungen

05661 730253

05661 73029953

christina.holl@bkk-pwc.de

Jetzt Mitglied werden

Wechseln Sie ganz einfach und in nur einem Schritt zur BKK PwC. Sie profitieren von exklusiven Vorteilen sowie individuell auf Sie abgestimmten Leistungen und Services.

Krankenkasse wechseln