Verlängerung erhöhter Anspruch ab 2026
Durch den Gesetzgeber wurden die Kinderkrankengeldtage für die Jahre 2024 und 2025 bereits erhöht und auch bei der Regelung hinsichtlich des Ausgleichs von Verdienstausfall bei stationärer Mitaufnahme gibt es seit 2024 wichtige Änderungen.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wird der erhöhte Anspruch auch 2026 fortgeführt.
Kinderkrankengeld im Überblick
Ihr Kind ist erkrankt und muss Zuhause betreut werden oder wird stationär im Krankenhaus behandelt? Sie können deshalb nicht zur Arbeit und es gibt keine andere Person in Ihrem Haushalt die Ihr Kind pflegen oder zur stationären Behandlung begleiten kann? In solchen Fällen zahlen wir für Sie Kinderkrankengeld.
Wir leisten für Sie, wenn Sie für die Tage mit Ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub vereinbaren und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert,
- Ein Arzt hat schriftlich bestätigt, dass Ihr Kind krank ist und Sie es beaufsichtigen, betreuen und pflegen müssen (Mustervordruck, den der Arzt in der Praxis hat)
- oder das Krankenhaus hat Ihnen die stationäre Mitaufnahme bescheinigt (bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres geht man davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch indiziert ist. Hierbei muss dann nur die Dauer der stationären Behandlung bescheinigt werden. Über das 9. Lebensjahr hinaus ist eine Bescheinigung vom Krankenhaus vorzulegen, welche die stationäre Mitaufnahme aus medizinischer Sicht begründet.),
- Eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen oder die stationäre Mitaufnahme im Krankenhaus nicht sicherstellen und
- Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet (diese Altersgrenze gilt nicht bei behinderten Kindern) und ist gesetzlich krankenversichert.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen sind es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Vom Kinderkrankengeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Zum 1. Juli 2023 wurde der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben. Bei mehreren Kindern werden Eltern jedoch entlastet. Der Beitragssatz verringert sich ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um jeweils 0,25 Prozentpunkte.
Maximal kann im Jahr 2026 ein täglicher Betrag in Höhe von 135,63 EUR berücksichtigt werden.
Wir zahlen Kinderkrankengeld auch im Jahr 2026 für 15 Arbeitstage (statt regulär 10) pro Elternteil und Kalenderjahr für jedes Kind (maximal 35 Tage pro Kalenderjahr; statt regulär 25). Für Alleinerziehende sind es 30 Arbeitstage (statt regulär 20) pro Kalenderjahr für jedes Kind (maximal 70 Tage je Kalenderjahr; statt regulär 50).
Bei stationärer Mitaufnahme ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld dann so lange gegeben, wie die Behandlung dauert. Die Tage der stationären Mitaufnahme werden nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Eine Höchstanspruchsdauer gibt es hier nicht.
Damit wir Ihnen das Kinderkrankengeld auszahlen können, benötigen wir:
- ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Pflege des Kindes („Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“); bitte füllen Sie das Dokument vollständig aus, da dieses Dokument als Antrag gilt.
- oder eine Bescheinigung vom Krankenhaus hinsichtlich der stationären Mitaufnahme mit entsprechendem Antrag auf Kinderkrankengeld
Die für die Berechnung notwendige Verdienstbescheinigung fordern wir bei Ihrem Arbeitgeber an. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, werden wir die Berechnung und Zahlung an Sie vornehmen.