Pflege

Im Sinne der Pflegeversicherung gelten alle Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und auf Dauer, jedoch voraussichtlich für mindestens sechs Monate, pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen.

Damit ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, müssen Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre in der sozialen Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn entweder der Vater oder die Mutter die Zeit erfüllt.

Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zählt in erster Linie, wie selbstständig Sie in sechs wesentlichen Bereichen Ihres täglichen Lebens (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweise und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) noch sind. Wer in den vorgenannten sechs Bereichen in seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, kann auch seinen Haushalt nicht mehr uneingeschränkt führen. Bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit werden die Einschränkungen in der Haushaltsführung daher nicht extra berücksichtigt.

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.

Die Beurteilung erfolgt in der Regel im Rahmen einer persönlichen Begutachtung in Ihrem häuslichen Umfeld durch den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK).

Wenn bei Ihnen ein langfristiger Hilfebedarf besteht, können Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Ihren Antrag leiten wir an den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Dieser wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Begutachtungstermin zu vereinbaren. Wenn Sie bereits Unterstützung durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst erhalten, empfiehlt es sich, dass dieser bei der Begutachtung anwesend ist.
Sobald uns das Ergebnis der Begutachtung vorliegt informieren wir Sie hierüber.

Über den BKK PflegeFinder können Sie eine effektive Umkreissuche nach

  • ambulanten Pflegediensten bzw. Sozialstationen
  • ambulanten Betreuungsdiensten
  • Angeboten zur Unterstützung im Alltag
  • Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege-Einrichtungen sowie
  • Pflegeheimen

durchführen.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, haben Sie, sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde, automatisch einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen. Dafür erhalten Sie einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich.
Dieser Betrag ist zweckgebunden und darf nur für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden, z. B. qualitätsgesicherte Leistungen 

  • der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege
  • Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 Diese Angebote reichen vom gemeinsamen Spaziergang, über Erledigung der Einkäufe bis hin zur Hilfe im Haushalt und richten sich entweder an Sie als Pflegebedürftigen oder zur Entlastung an Ihre Pflegeperson. 
  • anderweitige anerkannte Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können hierüber körperbezogene Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Sozialstation in Anspruch nehmen.

Reichen Sie unserer Pflegekasse nach Inanspruchnahme dieser Leistungen einfach Ihre Rechnung zur Erstattung ein.

Wenn Sie den monatlichen Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig in Anspruch genommenen haben, werden Ihnen die Beträge automatisch auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen und können bis zum 30. Juni genutzt werden. Sie können somit auch die monatlichen Beträge ansparen. Eine Erstattung über den angesparten Betrag hinaus ist allerdings nicht möglich.

Pflegegeld

Werden Sie zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt, haben Sie Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld, sobald bei Ihnen ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von dem bei Ihnen festgestellten Pflegegrad.
Unsere Pflegekasse zahlt Ihnen das Pflegegeld dabei immer im Voraus für den folgenden Monat.

Wenn der Anspruch auf Pflegegeld nicht für den gesamten Kalendermonat besteht, wird der Anspruch entsprechend gekürzt.

Beratungseinsatz

Um die private Pflege zu Hause für Sie möglichst gut sicherzustellen, müssen Sie in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche durch Fachkräfte (Pflegedienst oder Sozialstation) in Anspruch nehmen und unserer Pflegekasse nachweisen. Die Kosten für den Beratungseinsatz werden durch den von Ihnen gewählten Vertragsleistungserbringer direkt mit unserer Pflegekasse abgerechnet.

Sie und Ihre Pflegeperson werden individuell beraten und können Fragen zu allen die Pflege betreffenden Themen stellen. 

Wir teilen Ihnen die Verpflichtung zur Inanspruchnahme und das für Sie maßgebliche Intervall in unserem Bewilligungsbescheid mit (Pflegegrade 2 und 3 einmal je Kalenderhalbjahr, Pflegegrade 4 und 5 einmal je Kalendervierteljahr).

Wir empfehlen Ihnen, möglichst frühzeitig Termine mit dem Anbieter Ihrer Wahl zu vereinbaren, damit Sie die Nachweise rechtzeitig erbringen können. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, hat dies Auswirkungen auf die Zahlung Ihres Pflegegeldes – das Pflegegeld wird zunächst gekürzt und die Zahlung im Wiederholungsfall ganz eingestellt. In diesem Fall erhalten Sie von unserer Pflegekasse eine entsprechende Mitteilung.

Anbieter für Beratungseinsatz finden

Der BKK PflegeFinder hilft Ihnen dabei, Anbieter von Beratungseinsätzen in der von Ihnen gewünschten Region zu finden. Wir empfehlen Ihnen, möglichst frühzeitig Termine mit einem Anbieter Ihrer Wahl zu vereinbaren, damit Sie die Nachweise rechtzeitig erbringen können. 

BKK PflegeFinder

Pflegesachleistung

Werden Sie zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt, nehmen Sie die sogenannte Pflegesachleistung in Anspruch. Der Anspruch hierauf besteht, sobald bei Ihnen ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde.
Sie können unter den für die Versorgung zugelassenen Pflegediensten frei wählen und schließen mit dem gewählten Pflegedienst einen Vertrag. Darin vereinbaren Sie, bei welchen Leistungen Sie Unterstützung durch den Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen monatlich mit unserer Pflegekasse ab. Diese übernimmt die Kosten bis zu dem für Ihren Pflegegrad geltenden Höchstbetrag. Liegen die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen über dem jeweiligen Höchstbetrag, erhalten Sie von Ihrem Pflegedienst eine Rechnung über den Differenzbetrag.

Kombinationsleistung

Bei der Kombinationsleistung handelt es sich um eine Kombination aus der Pflege durch eine Privatperson (Pflegegeld) und einem ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung). Diese Leistung kann von Ihnen in Anspruch genommen werden, sobald für Sie ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 festgestellt wurde.

Wenn der Betrag, den der Pflegedienst im Monat abrechnen kann nicht voll ausgeschöpft ist, kann Ihre Pflegeperson für die Hilfeleistung ein anteiliges Pflegegeld erhalten.

Aus diesem Grund benötigt unsere Pflegekasse zunächst die Abrechnung durch Ihren ambulanten Pflegedienst, bevor ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden kann. Die Auszahlung erfolgt daher immer zeitverzögert und ganz automatisch.

Verhinderungspflege

Eine Verhinderungspflege kommt in Betracht, wenn Sie durch eine private Pflegeperson zu Hause gepflegt werden und Ihre Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, z. B. wegen eigener Krankheit oder Urlaub. Voraussetzung ist, dass bei Ihnen ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde und Sie bereits seit sechs Monaten zu Hause gepflegt werden.

Pro Kalenderjahr haben Sie einen Anspruch auf Verhinderungspflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Unsere Pflegekasse übernimmt hierfür die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 1.612 EUR.
Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder eine zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung erfolgen.

Im Rahmen der Verhinderungspflege besteht auch die Möglichkeit, Ihre Pflegeperson stundenweise zu entlasten. Voraussetzung ist, dass die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden am Tag erfolgt. In diesem Fall wird die Verhinderungspflege nicht auf die Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen angerechnet und das bisher bezogene Pflegegeld nicht gekürzt. 

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, stellen Sie einfach einen Antrag.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Ihren Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege miteinander kombinieren. Gern beraten wir Sie hierzu.

Kurzzeitpflege

Wenn Sie vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können, z. B. weil Ihre Pflegeperson selbst erkrankt ist oder Urlaub benötigt oder zur Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt, kommt eine Kurzzeitpflege in Betracht. Diese erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären Einrichtungen.

Pro Kalenderjahr haben Sie einen Anspruch auf Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen. Unsere Pflegekasse übernimmt hierfür die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung bis zu einem Betrag in Höhe von 1.774 EUR. Die Abrechnung erfolgt durch die Einrichtung direkt mit uns. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Sie selbst tragen. Sie erhalten von der Einrichtung eine Privatrechnung, können diese jedoch im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen geltend machen.

Bitte stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Kurzzeitpflege – am besten sobald absehbar ist, dass die ambulante Pflege vorübergehend nicht möglich ist.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Ihren Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege miteinander kombinieren. Gern beraten wir Sie hierzu.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sollen Ihnen und Ihrer Pflegeperson im Alltag helfen, indem sie die Pflege unterstützen, Beschwerden lindern oder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen.

Technische Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten, Pflegerollstühle oder Hausnotrufsysteme werden Ihnen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. 

Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sie zu jedem Pflegehilfsmittel, dessen Kosten unsere Pflegekasse für Sie übernimmt, eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 EUR zu leisten.

Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z. B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel übernimmt unsere Pflegekasse die Kosten bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 40 EUR pro Monat. Sie können die benötigten Artikel über zugelassene Vertragspartner (z. B. Apotheken und Sanitätshäuser) beziehen. Diese stellen bei unserer Pflegekasse einen Kostenübernahmeantrag und rechnen die Kosten nach der Genehmigung direkt mit unserer Pflegekasse ab.
Diese zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind für die Verwendung durch private Pflegepersonen vorgesehen.

Pflegekurse

In Pflegekursen können private Pflegepersonen die Grundlagen der Pflege erlernen und praktische Anleitungen und Tipps für den Pflegealltag sowie hilfreiches Wissen über Krankheiten erhalten. Darüber hinaus haben Sie auch Gelegenheit, sich auszutauschen. Die Kosten des Pflegekurses für Ihre Pflegeperson trägt unsere Pflegekasse.

Absicherung pflegender Angehöriger

Pflegepersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Pflegekasse übernommen.

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig bei der zuständigen Pflegekasse über die Voraussetzungen zu erkundigen. 

Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

Im Rahmen der Tages- und Nachtpflege findet die Betreuung zeitweise in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung statt. Die Leistung kann täglich/nächtlich oder auch nur an einzelnen Tagen/Nächten genutzt werden.
Sie werden dabei morgens zu Hause abgeholt und abends wieder nach Hause gebracht bzw. umgekehrt. Die Beförderung ist damit Bestandteil der teilstationären Leistungen bis zum jeweiligen Höchstbetrag je Pflegegrad. Der Anspruch besteht, sobald bei Ihnen ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde und die Tages-/ Nachtpflege zur Sicherung bzw. Ergänzung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Unsere Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung bis zu dem für Ihren Pflegegrad festgesetzten Höchstbetrag. Die Abrechnung erfolgt durch die Einrichtung direkt mit unserer Pflegekasse. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Sie selbst tragen. Sie erhalten hierüber eine Rechnung, können diese jedoch im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen geltend machen.

Die Tages- und Nachtpflege können Sie zusätzlich zur Pflegesachleistung, zum Pflegegeld oder zur Kombinationsleistung in Anspruch nehmen.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Wenn Sie pflegebedürftig sind und in Ihrem zu Hause wohnen bleiben möchten, dies jedoch nur mit einem Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses möglich ist, können Sie durch unsere Pflegekasse einen Zuschuss zu den erforderlichen Umbaumaßnahmen erhalten. Der Umbau muss dazu führen, Ihre Pflege zu ermöglichen, diese erheblich zu erleichtern oder für Sie eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen.

Der Zuschuss unserer Pflegekasse für diese sogenannten Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen beträgt bis zu 4.000 EUR pro Maßnahme. 

Typische Umbauten für die Pflege zu Hause sind z. B. Badumbauten (Dusche statt Wanne, ebenerdiger Zugang zur Dusche), Türverbreiterungen für den Rollator oder den Rollstuhl sowie das Beseitigen von Türschwellen.

Hinweis: Haltegriffe, Toilettensitzerhöhungen können als Hilfsmittel verordnet werden.

Als eine Maßnahme gilt dabei jedoch nicht jede einzelne Baumaßnahme, sondern die Gesamtheit aller in einer bestimmten Situation erforderlichen Anpassungen aufgrund Ihres zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs. Nur, wenn sich Ihre Pflegesituation ändert und deshalb ein weiterer Umbau nötig wird, handelt es sich um eine neue Maßnahme, aus der sich ein erneuter Anspruch auf Kostenzuschuss ergeben kann. 

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses durch unsere Pflegekasse ist, dass Sie die Maßnahmen, für die ein Zuschuss gewährt werden soll, vor Beginn der Umbaumaßnahme (inkl. Kostenvoranschlag) beantragen.
Zur Erstattung des bewilligten Zuschusses reichen Sie uns einfach nach Abschluss des Umbaus die Rechnung ein.

Hinweis: Alle mietvertraglichen und baurechtlichen Fragen müssen Ihrerseits geklärt sein. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit Ihrem Vermieter in Verbindung und informieren Sie sich über einzuhaltende baurechtliche Vorschriften.

Wohngruppenzuschlag

Sind Sie Bewohner einer selbstorganisierten, ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG), können Sie zusätzlich zum Pflegegeld, zur Pflegesachleistung bzw. zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen einen Wohngruppenzuschlag erhalten.

Voraussetzung ist, dass Sie mit mindestens zwei, maximal elf weiteren Personen dauerhaft zusammenwohnen und hiervon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind.

Der Zuschuss unserer Pflegekasse beträgt pauschal monatlich 214 EUR. Von diesem Geld finanzieren die Bewohner gemeinschaftlich eine Person, die allgemeine, organisatorisch-verwaltende oder betreuende Tätigkeiten übernimmt.

Teilstationäre Pflege kann neben dem Wohngruppenzuschlag nur in Anspruch genommen werden, wenn durch den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK) nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist.

Vollstationäre Pflege

Kann Ihre Pflege bei Ihnen zu Hause nicht mehr sichergestellt werden, weil Sie sich nicht mehr selbst versorgen können und auch kein anderer die Pflege in dem für Sie erforderlichen Umfang gewährleisten kann, kommt die Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) in Betracht.

Wenn für Sie ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde, übernimmt unsere Pflegekasse die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung bis zu dem für Ihren Pflegegrad festgesetzten Höchstbetrag. Die Abrechnung erfolgt durch die Einrichtung direkt mit uns. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Sie selbst tragen.
Wurde bei Ihnen der Pflegegrad 1 festgestellt, kann unsere Pflegekasse die Kosten in Höhe des Ihnen monatlich zustehenden Betrags der zusätzlichen Betreuungsleistungen übernehmen.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist auch, dass das von Ihnen gewählte Pflegeheim über eine entsprechende Zulassung zur Versorgung verfügt.

Gezielte Suche zum Preisvergleich

Der BKK PflegeFinder hilft Ihnen dabei, Pflegeeinrichtungen in der von Ihnen gewünschten Region zu finden und die zugehörigen Preise auf einen Blick zu vergleichen. Auf Wunsch können Sie die erhaltene Übersicht auch ausdrucken. Ein Klick auf "Details zur Einrichtung" in den Suchergebnissen zeigt Ihnen weitere Informationen zur jeweiligen Pflegeeinrichtung.

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Frauke Thoben

Teamleiterin

Hilfsmittel / Pflege

05661 730263

05661 73029963

frauke.thoben@bkk-pwc.de

Milena Becker

Hilfsmittel / Pflege

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milena.becker@bkk-pwc.de

Hanni Duhm

Hilfsmittel / Pflege

05661 730288

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hanni.duhm@bkk-pwc.de

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