Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in elektronischer Form

Bisher konnten Sie Ihren Widerspruch schriftlich einlegen oder zur Niederschrift mündlich vortragen. Daneben haben Sie jetzt zusätzlich die Möglichkeit, Ihren Widerspruch in elektronischer Form einzulegen.

Bitte beachten Sie: Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Form nicht.

Freitag, den 05. Juni 2020 um 10:20 Uhr

Konkrete Möglichkeiten bei der BKK PwC

Bei der BKK PwC haben Sie folgende Möglichkeiten, Ihren Widerspruch in elektronischer Form einzulegen:

1. Möglichkeit:

Sie reichen Ihren Widerspruch über die Internetfiliale ein. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch über den eigenen Zugang zur Internetfiliale eingereicht werden muss, sofern keine entsprechende Vollmacht vorliegt. Haben Sie noch keine Zugangsdaten für die Internetfiliale? Hier geht’s zur Registrierung.

2. Möglichkeit: Elektronisches Dokument per De-Mail

Sie übersenden Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Dies bedeutet, dass die De-Mail absenderbestätigt versandt werden muss. Dafür ist es nicht erforderlich, dass Sie das Dokument an sich – Ihren Widerspruch – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Um ein Dokument per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Dienstleistungsanbieter. Das elektronische Dokument, das Ihren Widerspruch enthält, können Sie der BKK PwC an folgende De-Mail-Adresse zukommen lassen: info@bkk-pwc.de-mail.de

Gesetzliche Grundlagen

§ 36a Absatz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Erstes Buch (I) hat folgenden Wortlaut: „(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas Anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.“

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Rufen Sie uns an +49 (0) 800 2557 920