Krankengeld

Wir sorgen für finanzielle Sicherheit

Für die ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich das Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung). Sollte wegen der gleichen Erkrankung schon einmal Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, kommt es ggf. zu einer Anrechnung der Zeiträume.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld I übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlungen über einen Zeitraum von ebenfalls sechs Wochen. 

Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, sorgen wir für Ihre finanzielle Sicherheit: Sie erhalten dann Krankengeld ausgezahlt. 

Wie hoch ist das Krankengeld?

Die Höhe des Krankengeldes berechnet sich grundsätzlich nach Ihrem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt; Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden ebenfalls berücksichtigt. Als Arbeitnehmer erhalten Sie von uns 70 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttoarbeitsentgeltes als Krankengeld, maximal jedoch 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgeltes. Das kalendertägliche Höchstkrankengeld beträgt im Jahr 2024 120,75 EUR (Beitragsbemessungsgrenze). Vom Krankengeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Ihnen und von uns getragen. Zur Krankenversicherung zahlen Sie während des Krankengeldbezuges keine Beiträge.

Wenn Sie vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I bezogen haben, zahlen wir das Krankengeld in der gleichen Höhe weiter.

Krankengeld wird für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.

Wenn wir feststellen, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert, senden wir Ihnen die notwendigen Unterlagen automatisch zu.

Wichtige Hinweise:

  • Ihr Arzt übermittelt die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an uns (eAU). Sollten Sie ausnahmsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier bekommen, muss diese binnen einer Woche nach der Ausstellung bei uns eingehen. Sie können diese bequem über unsere Internetfiliale, per Mail, Fax oder auf dem Postweg einreichen. Wichtig ist, dass sie gut lesbar ist.
  • Der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit muss immer lückenlos bescheinigt werden, andernfalls wird das Krankengeld nicht durchgehend gezahlt.
  • Am Ende der Arbeitsunfähigkeit muss Ihr Arzt die eAU mit dem Kennzeichen “Endbescheinigung“ kennzeichnen.

Sie haben Fragen? Wir beantworten sie gerne!

Maximilian Leiser

Teamleiter

Geldleistungen

05661 730232

05661 73029932

maximilian.leiser@bkk-pwc.de

Leon Stutzki

Geldleistungen

05661 730237

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leon.stutzki@bkk-pwc.de

Yvonne Balzereit-Pritsch

Geldleistungen

05661 730287

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yvonne.balzereit-pritsch@bkk-pwc.de

Christina Holl

Geldleistungen

05661 730253

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