Bei Haushaltshilfe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um eine kurzfristige Unterstützung bei der Haushaltsführung. Die Haushaltshilfe umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung.
Eine Haushaltshilfe kommt in Betracht, wenn Sie bislang den Haushalt geführt und die Kinderbetreuung übernommen haben und wegen
- Krankenhausbehandlung
- Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
- häuslicher Krankenpflege
- akuter Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung bzw. einer akuten Erkrankung
- erheblicher Schwangerschaftsbeschwerden (z. B. Risikoschwangerschaft, drohende Frühgeburt) bzw. Beschwerden infolge der Entbindung Ihren Haushalt nicht weiterführen können.
Bedingungen
Voraussetzung ist, dass Ihr Arzt eine körperliche oder gesundheitliche Einschränkung bei Ihnen diagnostiziert und keine weitere Person in Ihrem Haushalt lebt, die Ihnen bei der Weiterführung helfen kann.
Die Haushaltshilfe kann durch Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, eine selbst beschaffte Ersatzkraft (z. B. Nachbarn, Freunde) oder eine caritative Einrichtung erbracht werden. Der Umfang der Leistung richtet sich dabei nach den individuellen Verhältnissen (tatsächlicher Hilfebedarf, Schwere und Art der Erkrankung bzw. Schwangerschaftsbeschwerden, Alter der im Haushalt lebenden Kinder, Arbeitszeiten Familienangehöriger etc.).
Bei Haushaltshilfe handelt es sich um eine Antragsleistung, die wir frühestens ab Antragsstellung gewähren können. Bitte beantragen Sie die Haushaltshilfe daher rechtzeitig, bevor Sie diese benötigen. Unterstützen wir Sie mit einer Haushaltshilfe, müssen volljährige Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung für jeden Tag, an dem die Hilfe genutzt wird, leisten. Sie zahlen zehn Prozent der täglichen Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.