Wofür Sie Zuzahlungen leisten müssen
Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber eine Kostenbeteiligung des Versicherten (Zuzahlung) vorgesehen. Die Zuzahlungen zahlen Sie direkt an den jeweiligen Leistungserbringer, z. B. in der Apotheke. Passiert das nicht, fordern wir die Zuzahlung nachträglich an, sobald der Leistungserbringer mit uns abgerechnet hat.
Grundsätzlich fallen Zuzahlungen nur für Versicherte an, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Für Fahrkosten sieht der Gesetzgeber jedoch keine Altersgrenze vor, so dass Zuzahlungen hier auch für Kinder unter 18 Jahren anfallen. Erhalten Sie Leistungen aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit einer Entbindung fallen keine Zuzahlungen an.
Die wichtigsten Zuzahlungsregeln im Überblick
Art der Leistung | Höhe der Zuzahlung | Besonderheiten |
---|---|---|
Arzneimittel | 10 Prozent des Arzneimittelpreises (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR) | Existiert für das Arzneimittel ein Festbetrag wird die Zuzahlung hieraus berechnet. Die Differenz zum Abgabepreis ist als Eigenanteil zusätzlich zur Zuzahlung zu zahlen. |
Fahrkosten | 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR je Fahrt) | Bei Serienfahrten muss nur für die erste Hin- und letzte Rückfahrt eine Zuzahlung geleistet werden. Auch für Kinder unter 18 zu entrichten. |
Haushaltshilfe | 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR) | Es liegen keine Besonderheiten vor. |
Häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Behandlungskosten zuzüglich 10 EUR je Verordnung | Die Zuzahlung muss maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden. |
Heilmittel | 10 Prozent der Behandlungskosten zuzüglich 10 EUR je Verordnung | Es liegen keine Besonderheiten vor. |
Hilfsmittel | 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR je Hilfsmittel) | Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z.B. Windeln bei Inkontinenz) ist die Zuzahlung auf 10 Prozent pro Verbrauchseinheit - maximal 10 EUR pro Monat - beschränkt. Für einige Hilfsmittel können aufgrund von Festbeträgen Eigenbeteiligungen anfallen. Auch für Hilfsmittel, die zum Teil normale Gebrauchsgegenstände sind (z. B. orthopädische Schuhe) fallen Eigenbeteiligungen an. |
Krankenhausbehandlung stationär | 10 EUR täglich | Die Zuzahlung muss maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden. |
Rehabilitation ambulant | 10 EUR pro Behandlungstag | Es liegen keine Besonderheiten vor. |
Rehabilitation/ Vorsorge stationär | 10 EUR täglich (auch bei Mutter- / Vater-Kind-Kuren) | Anschlussheilbehandlungen: Die Zuzahlung muss maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Zuzahlung für Ihre Zeit im Krankenhaus wird dabei angerechnet. |
Soziotherapie | 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR) | Es liegen keine Besonderheiten vor. |
Zuzahlungsbefreiung
Damit die finanzielle Belastung für Sie nicht zu hoch wird, müssen Sie die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen im Kalenderjahr jedoch nur bis zu einer bestimmten Höhe – Ihrer individuellen Belastungsgrenze – leisten. Von allen darüberhinausgehenden Zahlungen können Sie sich auf Antrag befreien lassen.
Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des gesamten Familienhaushalts. Sie verringert sich auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, wenn seit mindestens einem Jahr eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, wegen der Sie mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt werden.
Eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer chronischen Erkrankung (Muster 55) erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt.
Berücksichtigt werden alle laufenden und einmaligen Einnahmen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Bei der Berechnung Ihrer individuellen Belastungsgrenze, sowie der Höhe der geleisteten Zuzahlungen, sind auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. Vom Brutto-Haushaltseinkommen werden für Ehegatten und Kinder jedoch Freibeträge abgezogen.
Bei Versicherten, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, wird als Bruttoeinnahme
zum Lebensunterhalt lediglich der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zu Grunde gelegt. Freibeträge für die Angehörigen gibt es in diesem Fall nicht.
Gern senden wir Ihnen einen entsprechenden Antrag zu. Zur Prüfung reichen Sie uns bitte den ausgefüllten Antrag zusammen mit Ihren Einkommensnachweisen in Kopie sowie allen Zuzahlungsbelegen ein. Bitte fügen Sie auch alle Einkommensnachweise sowie Zuzahlungsbelege Ihrer Angehörigen bei.
Sie können sich im Voraus für ein zukünftiges Kalenderjahr, während eines Kalenderjahres oder rückwirkend für ein vergangenes Kalenderjahr befreien lassen.